VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2019-01-14

Artikel 50
Der Schutz von Müttern, Kindern und Jugendlichen

(1) Die Mutter und das Kind haben das Recht auf Besondere Hilfe und Schutz. Alle Kinder, einschließlich der unehelichen, genießen den gleichen sozialen Schutz.


(2) Die Kinder und Jugendliche genießen eine Besondere Regelung der Unterstützung bei der Verwirklichung Ihrer Rechte.


(3) Der Staat gewährt die erforderlichen Kinderzulagen und Beihilfen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder. Andere Formen der Sozialhilfe für die Kinder und Jugendliche sind gesetzlich festgelegt.


(4) Die Ausbeutung von minderjährigen, Ihre Verwendung in Aktivitäten, die Ihrer Gesundheit, moral Schaden oder Ihr Leben oder Ihre normale Entwicklung gefährden würden, sind verboten.


(5) Die öffentlichen Behörden stellen die Bedingungen für die freie Teilnahme junger Menschen am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes sicher.

Inkraft seit 2019-01-14

Artikel 50
Der Schutz von Müttern, Kindern und Jugendlichen

(1) Die Mutter und das Kind haben Anspruch auf die besondere Unterstützung und besonderen Schutz. Alle Kinder, auch die außereheige, genießen den gleichen sozialen Schutz.


(2) Die Kinder und Jugendliche erhalten ein besonderes Unterstützungssystem bei der Verwirklichung ihrer Rechte.


(3) Der Staat gewährt die erforderlichen Beihilfen für Kinder und Beihilfen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder. Die andere Formen der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche sind gesetzlich verankert.


(4) Die Ausbeutung von Minderjährigen, ihre Verwendung bei Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit, ihrer Moral oder ihrem Leben oder ihrer normalen Entwicklung schaden würden, ist verboten.


(5) Die Behörden stellen die Voraussetzungen für die freie Teilnahme junger Menschen am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes vor.