VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2019-01-14

Artikel 51
Der Schutz von Behinderten

(1) Die Menschen mit Behinderungen genießen besonderen Schutz vor der gesamten Gesellschaft. Der Staat sorgt für sie normale Bedingungen für Behandlung, Rehabilitation, Bildung, Ausbildung und soziale Integration.


(2) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf niemand einer erzwungenen medizinischen Behandlung unterzogen werden.

Inkraft seit 2019-01-14

Artikel 51
Der Schutz von Behinderten

(1) Die Menschen mit Behinderungen erhalten besonderen Schutz von der gesamten Gesellschaft. Der Staat sieht ihnen normale Behandlungs-, Rehabilitations-, Bildungs-, Ausbildungs- und soziale Eingliederung Bedingungen vor.


(2) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf niemand einer erzwungenen medizinischen Behandlung unterzogen werden.