VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 52
Das Recht auf Petitionen

(1) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen, die nur im Namen der Unterzeichner formuliert wurden, an Behörden zu wenden.


(2) Rechtlich konstituierte Organisationen haben das Recht, ausschließlich für die von Ihnen vertretenen kollektive eine Petition zu stellen.