VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen, die nur im Namen der Unterzeichner formuliert wurden, an Behörden zu wenden.
(2) Rechtlich konstituierte Organisationen haben das Recht, ausschließlich für die von Ihnen vertretenen kollektive eine Petition zu stellen.