VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 53
Das Recht einer Person, die von einer staatlichen Behörde betroffen ist

(1) Die Person, die durch ein öffentliches Recht, einen Verwaltungsakt oder ein Versäumnis innerhalb der gesetzlichen Frist eines Antrags durch ein eigenes Recht verletzt wurde, ist berechtigt, die Anerkennung des geltend gemachten rechts, die Nichtigerklärung der Handlung und die Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen.


(2) Der Staat haftet nach dem Gesetz für Schäden, die durch Fehler in Strafverfahren von Ermittlungsbehörden und Gerichten verursacht werden.