VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2001-08-02

Artikel 55
Die Ausübung von Rechten und Pflichten im System

(1) Jeder Bürger hat Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gesellschaft, die sich direkt aus den garantierten Rechten und Freiheiten ergeben.


(2) Die Achtung der legitimen Rechte und Interessen, die Würde anderer Bürger ist obligatorisch.

Inkraft seit 2001-08-02

Artikel 55
Die Ausübung von Rechten und Freiheiten

Jeder übt seine verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten in gutem Glauben aus, ohne die Rechte und Freiheiten anderer zu verletzen.