VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 56
Die Hingabe an das Land

(1) Die Hingabe an das Land ist heilig.


(2) Mit öffentlichen Aufgaben betraute Bürger sowie militärisches Personal sind für die treue Erfüllung Ihrer Verpflichtungen verantwortlich und leisten in gesetzlich vorgesehenen Fällen den von Ihr geforderten Eid.