VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 57
Die Verteidigung des Vaterlandes

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist ein Recht und eine heilige Pflicht jedes Bürgers.


(2) Der Militärdienst muss innerhalb der Streitkräfte, die für die Nationale Verteidigung, den Grenzschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.