VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 58
Die Finanzbeiträge

1) Die Bürger sind verpflichtet, durch Steuern und Abgaben zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.


(2) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung soll eine gerechte Verteilung der Steuerlast gewährleisten.


(3) Alle anderen Leistungespflichten sind verboten, soweit nicht durch Gesetz festgelegt.