VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 79
Die Validierung des Mandats und Eid

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Amt des Präsidenten der Republik Moldau wird vom Verfassungsgericht bestätigt.


(2) Der Kandidat, dessen Wahl bestätigt wurde, legt dem Parlament und dem Verfassungsgericht spätestens 45 Tage nach der Wahl folgenden Eid vor:


"Ich schwöre, meine ganze Macht und mein ganzes Geschick dem Fortschritt der Republik Moldau zu geben, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu achten, die Demokratie, die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Einheit und die territoriale Integrität der Republik Moldau zu verteidigen."