VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2000-07-28

Art.

80

Der Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau beträgt vier Jahre und wird ab dem Tag der Vereidigung ausgeübt.


(2) Der Präsident der Republik Moldau übt sein Mandat aus, bis der neu gewählte Präsident den Eid ablegt.


(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau kann im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe organisch verlängert werden.

In force since 2000-07-28

Art.

80

Die Amtszeit

 (1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau beträgt vier Jahre und wird ab dem Tag der Vereidigung ausgeübt.


(2) Der Präsident der Republik Moldau übt sein Mandat aus, bis der neu gewählte Präsident den Eid ablegt.


(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau kann im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe organisch verlängert werden.


(4) Niemand darf Präsident der Republik Moldau werden, außer für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten.