VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
83(1) Der Präsident der Republik Moldau kann an Regierungssitzungen teilnehmen. Er leitet die Sitzungen der Regierung, an denen er teilnimmt.
(2) Der Präsident der Republik Moldau kann die Regierung zu dringenden Fragen von besonderer Bedeutung konsultieren.
Art.
83Aufgehoben