VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 87
Die Verteidigungsaufgaben

(1) Der Präsident der Republik Moldau ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.


(2) Der Präsident der Republik Moldau kann mit vorheriger Zustimmung des Parlaments eine teilweise oder allgemeine Mobilisierung erklären.


(3) Im Falle einer bewaffneten Aggression gegen das Land ergreift der Präsident der Republik Moldau Maßnahmen, um Aggressionen abzulehnen, erklärt den Kriegszustand und macht das Parlament unverzüglich darauf aufmerksam. Wenn das Parlament nicht tagt, tritt es innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Aggression rechtsgerecht zusammen.


(4) Der Präsident der Republik Moldau kann im Rahmen und unter den Gesetzlichen Bedingungen andere Maßnahmen ergreifen, um die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.