VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 128
Das Eigentum von Ausländern und Staatenlosen

(1) Das Eigentum anderer Staaten, internationaler Organisationen, ausländischer Bürger und Staatenloser ist in der Republik Moldau geschützt.


(2) Die Art und Weise und die Bedingungen für die Ausübung der Eigentumsrechte ausländischer natürlicher und juristischer Personen sowie Staatenloser im Hoheitsgebiet der Republik Moldau sind gesetzlich geregelt.