VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 129
Die externe Wirtschaftstätigkeit.

(1) Das Parlament billigt die wichtigsten Richtungen der externen Wirtschaftstätigkeit, die Grundsätze der Verwendung ausländischer Anleihen und Darlehen.


(2) Die Regierung sorgt für den Schutz der nationalen Interessen in der externen Wirtschaftstätigkeit, fördert die Freihandelspolitik oder eine protektionistische Politik auf der Grundlage nationaler Interessen.