VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 130
Das Finanz-Kreditsystem

(1) Die Bildung, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der Finanzmittel des Staates, der administrativ-territorialen Einheiten und der öffentlichen Einrichtungen sind gesetzlich geregelt.


(2) Die Landeswährung der Republik Moldau ist der moldauische Leu.


(3) Das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Geld liegt bei der Nationalbank der Republik Moldau, die Ausgabe erfolgt konform des Beschlusses des Parlaments.