VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 131
Der Staatshaushalt

(1) Der nationale Staatshaushalt umfasst den Staatshaushalt, den Staatshaushalt der Sozialversicherung und die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer.


(2) Die Regierung erstellt jährlich den Entwurf des Staatshaushalts und den Staatshaushalt der Sozialversicherung, den sie dem Parlament gesondert zur Genehmigung vorlegt. Im Falle der Bildung des außerplanmäßigen Fonds wird er dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.


(3) Wenn der Staatshaushalt und der staatsstaatliche Sozialversicherungshaushalt sind mindestens drei Tage vor Ablauf des Haushaltsjahres gesetzlich nicht verabschiedet worden, so gelten der Staatshaushalt und der Staatshaushalt der Sozialversicherung des Vorjahres bis zur Verabschiedung der neuen Haushaltspläne weiterhin.


(4) Die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer werden im Einklang mit dem Gesetz erstellt, genehmigt und umgesetzt.


(5) Es dürfen keine Haushaltsausgaben genehmigt werden, ohne die Finanzierungsquelle zu ermitteln.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 131
Der Staatshaushalt

(1) Der nationale Staatshaushalt umfasst den Staatshaushalt, den Staatshaushalt der Sozialversicherung und die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer.


(2) Die Regierung erstellt jährlich den Entwurf des Staatshaushalts und des Haushalts der staatlichen Sozialversicherung, den sie dem Parlament gesondert zur Genehmigung vorlegt. Im Falle der Bildung des außerplanmäßigen Fonds wird er dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.


(3) Wurden Staatshaushalt und Haushalt der staatlichen Sozialversicherung nicht mindestens drei Tage vor dem Ablauf des Haushaltsjahres gesetzlich verabschiedet, so gelten der Staatshaushalt und der Staatshaushalt der Sozialversicherung des Vorjahres bis zur Verabschiedung der neuen Haushaltspläne weiterhin.


(4) Gesetzgebungsvorschläge oder -änderungen, die die Erhöhung oder Verringerung der Haushaltseinnahmen oder -darlehen sowie die Erhöhung oder Verringerung der Haushaltsausgaben nach sich ziehen, können erst nach Annahme durch die Regierung angenommen werden.


(5) Die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer werden im Einklang mit dem Gesetz erstellt, genehmigt und umgesetzt.


(6) Ohne Angabe der Finanzierungsquelle dürfen keine Haushaltsausgaben genehmigt werden.