VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die Steuern, Abzüge und sonstige Einnahmen aus dem Staatshaushalt und dem Staatshaushalt der Sozialversicherungen aus den Haushalten der Kreise, Städte und Dörfer werden nach dem Gesetz von den jeweiligen Repräsentativorganen festgelegt.
(2) Alle anderen Beschaffungen sind untersagt.