VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 132
Das Steuersystem

(1) Die Steuern, Abzüge und sonstige Einnahmen aus dem Staatshaushalt und dem Staatshaushalt der Sozialversicherungen aus den Haushalten der Kreise, Städte und Dörfer werden nach dem Gesetz von den jeweiligen Repräsentativorganen festgelegt.


(2) Alle anderen Beschaffungen sind untersagt.