VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 133
Der Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof übt die Kontrolle über die Bildung, Verwaltung und Verwendung öffentlicher Finanzmittel aus.


(2) Der Rechnungshof setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.


(3) Der Präsident des Rechnungshofs wird vom Parlament auf Vorschlag seines Präsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden vom Parlament auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt.


(4) Der Rechnungshof legt dem Parlament jährlich einen Bericht über die Verwaltung und Verwendung öffentlicher Finanzmittel vor.


(5) Andere Befugnisse sowie die Art und Weise, wie der Rechnungshof organisiert und betrieben wird, werden durch das organische Recht bestimmt.