VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 136
Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.


(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei vom Präsidenten der Republik Moldau und zwei vom Obersten Gerichtsrat.


(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 136
Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.


(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei von der Regierung und zwei vom Obersten Richterrat.


(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.