VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 142
Die Grenzen der Revision

(1) Die Bestimmungen über den souveränen, unabhängigen und einheitlichen Charakter des Staates sowie über die dauerhafte Neutralität des Staates können nur mit durch Volksabstimmung mit Zustimmung der Mehrheit der in die Wahllisten eingetragenen Bürger geändert werden.


(2) Es darf nicht revidiert werden, wenn dies zur Unterdrückung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger oder ihrer Garantien führt.


(3) Die Verfassung darf während der Zeit von Notstand, Belagerung und Krieg nicht überarbeitet werden.