FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2008-05-30, gültig bis vor 2010-07-30

Artikel 1
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Inkraft seit 2010-07-30

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Freie Wirtschaftszonen (Zonen für freies Unternehmertum), nachstehend Freizonen genannt, sind wirtschaftlich getrennte Teile des Zollgebiets der Republik Moldau, die in ihrem gesamten Umfang streng abgegrenzt sind und in denen einheimischen und ausländischen Investoren nach Maßgabe des Gesetzes bevorzugt Arten der unternehmerischen Tätigkeit gestattet werden.


(2) Die Sicherung der Grenzen der Freizonen erfolgt durch spezialisierte Sicherheitsunternehmen der Republik Moldau auf der Grundlage von Verträgen, die sie mit der Verwaltung der jeweiligen Zone abschließen. Das System des erlaubten Überschreitens der Grenzen der Freizone wird auf natürliche Personen und Verkehrsmittel angewandt, deren Funktionsweise durch Regierungsbeschluss festgelegt wird.


(3) Die Freizonen werden mit dem Ziel geschaffen, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete und des Landes insgesamt zu beschleunigen:


a) Anziehung in - und ausländischer Investitionen;


b) Einsatz moderner Techniken und Technologien;


c) die Entwicklung einer exportorientierten Produktion;


d) Anwendung fortschrittlicher Produktions- und Managementkenntnisse;


e) Schaffung von Arbeitsplätzen.


(4) Den Freizonen wird zur Erreichung ihrer Ziele eine Vorzugsregelung zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit gewährt. Änderungen in der Regelung und in der Art und Weise der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in einer Freizone sind nur durch Änderungen dieses Gesetzes möglich.


(5) Die Freizone kann aus mehreren Unterzonen bestehen.
Die Regelungen und die Art und Weise der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit und der Verwaltung sind in allen Teilgebieten gleich.