FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2018-06-15, gültig bis vor 2022-07-01

Artikel 3
Anwendbares Recht

(1) Im Gebiet der Freizone sind anwendbar:


a) internationale Übereinkünfte, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist;


b) die Rechtsvorschriften der Republik Moldau;


c) die normativen Akte der Regierung;


d) normative Akte der Verwaltung der Freizone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurden und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.


(2) Die von den Behörden der öffentlichen Verwaltung und den Verwaltungen der Freizonen ausgearbeiteten Entwürfe für normative Rechtsakte, die die Tätigkeit der Freizonen regeln sollen, unterliegen der obligatorischen Begutachtung durch das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur.


(2.1) Rechtsakte, die von anderen Behörden als der Regierung und dem Parlament unter Verstoß gegen die in Absatz (2) festgelegten Anforderungen erlassen werden, gelten als ungültig, soweit sie sich auf den Betrieb von Freizonen beziehen.


(3) Investitionen auf dem Gebiet von Freizonen genießen den rechtlichen Schutz des Staates. Die Regelungen für Investitionen und unternehmerische Tätigkeit in der Freizone dürfen nicht ungünstiger sein als die Regelungen für Wirtschaftsbeteiligte, die in einem anderen Teil des Zollgebiets der Republik Moldau tätig sind.


(4) Güter in Freizonen können nur durch Gerichtsbeschluss enteignet, verstaatlicht, beschlagnahmt und eingezogen werden.


(5) Der Transfer von Geldern und Waren, die ausländische Investoren aus Investitionen in der Freizone erhalten haben, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81-XV vom 18. März 2004 über Investitionen in die unternehmerische Tätigkeit.


(6) Freizonen sind entmilitarisierte Gebiete. Die Herstellung, der Transport und die Lagerung von Waffen sowie die Stationierung von Militäreinheiten sind in diesen Zonen nicht erlaubt.


(7) Tätigkeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder nach internationalen Übereinkünften, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, verboten sind, sind in Freizonen nicht gestattet.


(8) Der Staat haftet nicht für die Verpflichtungen der Verwaltung der Freizone und der Bewohner der Freizone, und die Verwaltung und die Bewohner nicht für die Verpflichtungen des Staates.

Inkraft seit 2022-07-01

Artikel 3
Anwendbares Recht

(1) Im Gebiet der Freizone sind anwendbar:


a) internationale Übereinkünfte, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist;


b) die Rechtsvorschriften der Republik Moldau;


c) die normativen Akte der Regierung;


d) normative Akte der Verwaltung der Freizone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurden und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.


(2) Die von den Behörden der öffentlichen Verwaltung und den Verwaltungen der Freizonen ausgearbeiteten Entwürfe für normative Rechtsakte, die die Tätigkeit der Freizonen regeln sollen, unterliegen der obligatorischen Begutachtung durch das Wirtschaftsministerium.


(2.1) Rechtsakte, die von anderen Behörden als der Regierung und dem Parlament unter Verstoß gegen die in Absatz (2) festgelegten Anforderungen erlassen werden, gelten als ungültig, soweit sie sich auf den Betrieb von Freizonen beziehen.


(3) Investitionen auf dem Gebiet von Freizonen genießen den rechtlichen Schutz des Staates. Die Regelungen für Investitionen und unternehmerische Tätigkeit in der Freizone dürfen nicht ungünstiger sein als die Regelungen für Wirtschaftsbeteiligte, die in einem anderen Teil des Zollgebiets der Republik Moldau tätig sind.


(4) Güter in Freizonen können nur durch Gerichtsbeschluss enteignet, verstaatlicht, beschlagnahmt und eingezogen werden.


(5) Der Transfer von Geldern und Waren, die ausländische Investoren aus Investitionen in der Freizone erhalten haben, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81-XV vom 18. März 2004 über Investitionen in die unternehmerische Tätigkeit.


(6) Freizonen sind entmilitarisierte Gebiete. Die Herstellung, der Transport und die Lagerung von Waffen sowie die Stationierung von Militäreinheiten sind in diesen Zonen nicht erlaubt.


(7) Tätigkeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder nach internationalen Übereinkünften, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, verboten sind, sind in Freizonen nicht gestattet.


(8) Der Staat haftet nicht für die Verpflichtungen der Verwaltung der Freizone und der Bewohner der Freizone, und die Verwaltung und die Bewohner nicht für die Verpflichtungen des Staates.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2022
2022-07-01
Nr. 2


Artikel I

Art. XLIV - Das Gesetz Nr. 440/2001 über freie Wirtschaftszonen (Official Monitor der Republic of Moldova, 2001, Nr. 108-109, Art. 834) in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. Im Inhalt des Gesetzes wird die Formulierung "Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur" in jeder grammatikalischen Form durch die Formulierung "Ministerium für Wirtschaft" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. In Artikel 5 Absatz 2 wird die Formulierung "Minister für Wirtschaft und Infrastruktur" durch die Formulierung "Wirtschaftsminister" ersetzt.