FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2022-07-01, gültig bis vor 2023-01-16

Artikel 4
Schaffung von Freizonen

(1) Eine Freizone wird auf Vorschlag der Regierung durch ein vom Parlament im Einklang mit diesem Gesetz verabschiedetes Gesetz geschaffen, das zu diesem Zweck einen Teil oder Teile des Hoheitsgebiets der Republik Moldau abgrenzt. Die Grenzen und die Gestaltung der Zone werden durch das Gesetz genau festgelegt.


(2) Die Regierung erstellt das allgemeine Konzept für die Schaffung und Entwicklung der Freizone.


(3) Initiatoren für die Einrichtung von Freizonen können die zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung, Wirtschaftsakteure und verschiedene Organisationen sein, die entsprechende Vorschläge unterbreiten.


(4) Die Vorschläge für die Einrichtung von Freizonen müssen Folgendes enthalten


a) den Zweck der Gründung, die Arten der unternehmerischen Tätigkeit und die funktionale Ausrichtung der Freizone;


b) die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone;


c) den Entwurf eines Plans für den Standort der Freizone, der mit den zuständigen zentralen und lokalen Regierungsbehörden abgestimmt ist.


(5) Die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone muss Folgendes enthalten:


a) die Abgrenzung des Gebiets;


b) die komplexe Charakterisierung des sozioökonomischen Potenzials des Gebiets, einschließlich der Produktions-, Handels- und Sozialinfrastruktur und der wirtschaftlichen Beziehungen zu den internationalen Märkten;


c) die Begründung für die Möglichkeit, die zulässigen Tätigkeiten auszuüben;


d) Angabe, inwieweit Spezialisten zur Verfügung stehen;


e) Aufgehoben


f) die Begründung der Etappen und Fristen für die Einrichtung der Freizone;


g) das erforderliche Investitionsvolumen, die Bewertung der Quellen und deren Wirksamkeit;


h) Berechnung des erwarteten Flusses von Deviseneinnahmen in die Freizone.


(6) Freizonen können auf nicht mit Grundstücken belegten Gebieten sowie auf der Grundlage von Unternehmen, Institutionen und Organisationen eingerichtet werden.


(7) Freizonen dürfen nicht auf der Grundlage von Unternehmen, die von strategischer Bedeutung sind oder die eine effiziente Wirtschaftstätigkeit ausüben oder ausüben können, und ohne die Einrichtung solcher Zonen geschaffen werden.


(8) Vor der Annahme des Beschlusses über den Vorschlag zur Einrichtung der Freizone ist ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer solchen Zone zu erstellen, das vom Wirtschaftsministerium vorgelegt wird.


(9) Bei der Erstellung des Gutachtens sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:


a) die ungefähren Kosten für die Einrichtung und Erhaltung der Freizone;


b) der volkswirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer solchen Zone;


c) die soziale und wirtschaftliche Lage und der Grad der Auslastung der Arbeitskräfte in dem Gebiet, in dem die Freizone eingerichtet werden soll;


d) die Nähe des fraglichen Gebiets zu anderen Freizonen;


e) die Anzahl der bereits bestehenden Freizonen im Lande.


(10) Der Vorschlag für die Einrichtung der Freizone kann nur genehmigt werden, wenn in dem Gutachten festgestellt wird, dass die Einrichtung der Freizone die Lage der Volkswirtschaft wesentlich verbessern wird und dass diese Verbesserung nur auf diese Weise erreicht werden kann.


(11) Wird der Vorschlag zur Einrichtung der Freizone angenommen, so legt das Wirtschaftsministerium der Regierung den entsprechenden Gesetzentwurf zur Genehmigung vor.


(12) Die Freizone gilt als nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes geschaffen.


(13) Das in den Rechtsvorschriften für die Einrichtung von Freizonen festgelegte Verfahren ist auch bei einer Änderung der Konfiguration von Freizonen, einer Änderung ihrer Betriebsdauer sowie bei der Einrichtung einer Teilzone ordnungsgemäß anzuwenden.

Inkraft seit 2023-01-16

Artikel 4
Schaffung von Freizonen

(1) Eine Freizone wird auf Vorschlag der Regierung durch ein vom Parlament im Einklang mit diesem Gesetz verabschiedetes Gesetz geschaffen, das zu diesem Zweck einen Teil oder Teile des Hoheitsgebiets der Republik Moldau abgrenzt. Die Grenzen und die Gestaltung der Zone werden durch das Gesetz genau festgelegt.


(2) Die Regierung erstellt das allgemeine Konzept für die Schaffung und Entwicklung der Freizone.


(3) Initiatoren für die Einrichtung von Freizonen können die zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung, Wirtschaftsakteure und verschiedene Organisationen sein, die entsprechende Vorschläge unterbreiten.


(4) Die Vorschläge für die Einrichtung von Freizonen müssen Folgendes enthalten


a) den Zweck der Gründung, die Arten der unternehmerischen Tätigkeit und die funktionale Ausrichtung der Freizone;


b) die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone;


c) den Entwurf eines Plans für den Standort der Freizone, der mit den zuständigen zentralen und lokalen Regierungsbehörden abgestimmt ist.


(5) Die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone muss Folgendes enthalten:


a) die Abgrenzung des Gebiets;


b) die komplexe Charakterisierung des sozioökonomischen Potenzials des Gebiets, einschließlich der Produktions-, Handels- und Sozialinfrastruktur und der wirtschaftlichen Beziehungen zu den internationalen Märkten;


c) die Begründung für die Möglichkeit, die zulässigen Tätigkeiten auszuüben;


d) Angabe, inwieweit Spezialisten zur Verfügung stehen;


e) Aufgehoben


f) die Begründung der Etappen und Fristen für die Einrichtung der Freizone;


g) das erforderliche Investitionsvolumen, die Bewertung der Quellen und deren Wirksamkeit;


h) Berechnung des erwarteten Flusses von Deviseneinnahmen in die Freizone.


(6) Freizonen können auf nicht mit Grundstücken belegten Gebieten sowie auf der Grundlage von Unternehmen, Institutionen und Organisationen eingerichtet werden.


(7) Freizonen dürfen nicht auf der Grundlage von Unternehmen, die von strategischer Bedeutung sind oder die eine effiziente Wirtschaftstätigkeit ausüben oder ausüben können, und ohne die Einrichtung solcher Zonen geschaffen werden.


(8) Vor der Annahme des Beschlusses über den Vorschlag zur Einrichtung der Freizone ist ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer solchen Zone zu erstellen, das vom Wirtschaftsministerium vorgelegt wird.


(9) Bei der Erstellung des Gutachtens sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:


a) die ungefähren Kosten für die Einrichtung und Erhaltung der Freizone;


b) der volkswirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer solchen Zone;


c) die soziale und wirtschaftliche Lage und der Grad der Auslastung der Arbeitskräfte in dem Gebiet, in dem die Freizone eingerichtet werden soll;


d) die Nähe des fraglichen Gebiets zu anderen Freizonen;


e) die Anzahl der bereits bestehenden Freizonen im Lande.


(10) Der Vorschlag für die Einrichtung der Freizone kann nur genehmigt werden, wenn in dem Gutachten festgestellt wird, dass die Einrichtung der Freizone die Lage der Volkswirtschaft wesentlich verbessern wird und dass diese Verbesserung nur auf diese Weise erreicht werden kann.


(11) Wird der Vorschlag zur Einrichtung der Freizone angenommen, so legt das Wirtschaftsministerium der Regierung den entsprechenden Gesetzentwurf zur Genehmigung vor.


(12) Die Freizone gilt als nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes geschaffen.


(13) Das in den Rechtsvorschriften für die Einrichtung von Freizonen festgelegte Verfahren ist auch bei einer Änderung der Konfiguration von Freizonen, einer Änderung ihrer Betriebsdauer sowie bei der Einrichtung einer Teilzone ordnungsgemäß anzuwenden.


(14) Die der Freizone zugewiesenen Grundstücke werden ohne Zahlung der Jahresgebühr an die Verwaltung der betreffenden Freizone übertragen, sofern der Rechtsakt über die Übertragung der Grundstücke nichts anderes vorsieht.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2022
2022-12-16
Nr. 2


Artikel I

Art. I. - Das Gesetz Nr. 440/2001 über freie Wirtschaftszonen (Official Monitor of the Republic of Moldova, 2001, Nr. 108-109, Art. 834) in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird durch Absatz (14) mit folgendem Inhalt ergänzt:

"(14) Die der Freizone zugewiesenen Grundstücke werden ohne Zahlung der Jahresgebühr an die Verwaltung der betreffenden Freizone übertragen, sofern der Rechtsakt über die Übertragung der Grundstücke nichts anderes vorsieht."

2. Artikel 5 wird durch Absatz (9.1) mit folgendem Inhalt ergänzt:

"(9.1) Die Verwaltung kann ihr Oberflächennutzungsrecht an die Bewohner der Freizone abtreten, nachdem sie dieses Recht in das Grundbuch eingetragen hat."

3. Artikel 6 wird durch Absatz (11.1) mit folgendem Inhalt ergänzt:

"(11.1) Um die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten ausüben zu können, haben die Einwohner das Recht, die Produktionsinfrastruktur (Bau von Industriehallen) sowie die technische und sanitäre Infrastruktur in freien Gebieten zu entwickeln."