FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2001-11-08

Artikel 10
Visa- und Registrierungssystem

(1) Von ausländischen Investoren und ansässigen Arbeitnehmern sowie von Personen, die vom Hauptverwalter der Freizone eingeladen werden, wird keine Konsulargebühr für Geschäftsvisa erhoben.

 

(2) Der Antrag des Hauptverwalters der Freizone ist ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis für den ausländischen Investor oder den in der Freizone ansässigen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren.