FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2001-11-08

Artikel 11
Arbeitsbeziehungen und Sozialschutz

(1) Die Arbeitsbeziehungen und die sozialen Garantien in gebietsansässigen Unternehmen werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch kollektive und individuelle Arbeitsverträge geregelt. Die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, die die gesetzlich festgelegten Rechte einschränken würden.


(2) Die Gründung und Tätigkeit von Gewerkschaften in ansässigen Unternehmen wird durch das Gesetz Nr. 1129-XIV vom 7. Juli 2000 über Gewerkschaften geregelt.