FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2001-11-08

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen Gebietsansässigen, zwischen Gebietsansässigen und anderen juristischen Personen der Republik Moldau oder der Verwaltung werden von den zuständigen Gerichten der Republik Moldau nach Maßgabe der Rechtsvorschriften entschieden.


(2) Streitigkeiten zwischen ausländischen natürlichen oder juristischen Personen und Gebietsansässigen sowie zwischen gebietsansässigen Unternehmen mit ausländischen Investitionen und anderen juristischen Personen der Republik Moldau können durch ein internationales Schiedsverfahren beigelegt werden, sofern in den Rechtsvorschriften der Republik Moldau nichts anderes vorgesehen ist.