FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2001-11-08

Artikel 14
Beendigung der Freizone

(1) Der Betrieb einer Freizone ist einzustellen:

 

a) nach Ablauf der Betriebsdauer der Freizone, die im Gesetz über die jeweilige Freizone vorgesehen ist;

 

b) vor Ablauf der Betriebsdauer der Freizone, wenn ihre Tätigkeit den Zielen dieses Gesetzes oder den wirtschaftlichen Interessen der Republik Moldau zuwiderläuft.

 

(2) Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Freizone wird vom Parlament auf Vorschlag der Regierung getroffen. Das Verfahren für die Beendigung des Betriebs der Freizone und das Verfahren für die Gewährung staatlicher Garantien für die Bewohner von Freizonen gemäß Artikel 13 (2) wird von der Regierung festgelegt.