CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2003-06-12, gültig bis vor 2006-01-06

Artikel 12
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Inkraft seit 2006-01-06

Artikel 12
Ort der Straftat

(1) Als Tatort gilt der Ort, an dem die schädigende Handlung (Unterlassung) begangen worden ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Folgen.


(2) Der Ort, an dem die länderübergreifende Straftat begangen wurde, gilt als solcher, wenn:


a) Die Straftat wurde im Hoheitsgebiet der Republik Moldau und im Hoheitsgebiet mindestens eines anderen Staates begangen;


b) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen wurde, aber ein wesentlicher Teil ihrer Organisation und Kontrolle in einem anderen Staat stattfand, und umgekehrt;


c) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau unter Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe oder kriminellen Vereinigung begangen wurde, die in mehr als einem Staat kriminelle Aktivitäten ausübt, und umgekehrt;


d) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen wurde, aber schwerwiegende Folgen in einem anderen Staat hat, und umgekehrt.