CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 10
Rückwirkung des Strafrechts

(1) Ein Strafgesetz, das den Straftatbestand beseitigt, die Strafe mildert oder die Lage des Täters auf andere Weise verbessert, hat rückwirkende Kraft, d.h. es gilt für Personen, die die Straftat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen haben, einschließlich der Personen, die die Strafe verbüßen oder verbüßt haben, aber vorbestraft sind.


(2) Das Strafrecht, das die Strafe erhöht oder die Lage des Täters verschlechtert, hat keine rückwirkende Kraft.