CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2012-05-25, gültig bis vor 2014-02-25

Artikel 324
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Inkraft seit 2014-02-25

Artikel 324
Passive Korruption

(1) Die Forderung, Annahme oder Entgegennahme - persönlich oder über einen Mittelsmann - von Gütern, Dienstleistungen, Privilegien oder Vorteilen in jeglicher Form, die ihr nicht zustehen, durch eine öffentliche Person oder eine ausländische öffentliche Person für sich selbst oder für eine andere Person oder die Annahme des Angebots oder Versprechens dieser Güter, Dienstleistungen, Privilegien oder Vorteile, um eine Handlung in Ausübung ihres Amtes oder im Widerspruch dazu vorzunehmen oder nicht vorzunehmen oder zu verzögern oder zu beschleunigen


wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 7 Jahren und einer Geldstrafe von 4.000 bis 6.000 konventionellen Einheiten sowie mit dem Entzug des Rechts, bestimmte öffentliche Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von 5 bis 10 Jahren bestraft.


(2) Dieselben Handlungen wurden begangen:


(a1) durch einen internationalen Beamten;


(b) von zwei oder mehr Personen;


(c) mit der Erpressung von in Absatz (1) aufgeführten Waren oder Dienstleistungen;


(d) in großem Maßstab


wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und einer Geldstrafe von 6 000 bis 8 000 konventionellen Einheiten sowie mit dem Entzug des Rechts, bestimmte öffentliche Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von 7 bis 10 Jahren bestraft.


(3) Die in Absatz (1) oder (2) genannten Handlungen, die begangen wurden:


(a) von einer Person, die ein öffentliches Amt innehat;


(b) in besonders schwerwiegender Weise;


(c) im Interesse einer organisierten kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation,


wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren und einer Geldstrafe von 8.000 bis 10.000 konventionellen Einheiten sowie mit dem Entzug des Rechts, bestimmte öffentliche Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von 10 bis 15 Jahren bestraft.


(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. (1), in Höhe von höchstens 100 konventionellen Einheiten gebunden,


wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.000 konventionellen Einheiten und mit dem Entzug des Rechts, bestimmte öffentliche Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, für eine Dauer von bis zu 5 Jahren bestraft.