CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 18
Der Tatbestand der Fahrlässigkeit

Die Straftat gilt als leichtfertig begangen, wenn der Täter sich der Schädlichkeit seines Handelns oder Unterlassens bewusst war, die schädlichen Folgen seines Handelns oder Unterlassens voraussah, aber glaubte, sie leicht vermeiden zu können, oder wenn er sich der Schädlichkeit seines Handelns oder Unterlassens nicht bewusst war und die Möglichkeit der schädlichen Folgen seines Handelns oder Unterlassens nicht voraussah, obwohl er sie hätte voraussehen müssen und können.