CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 19
Straftat, die mit zwei Formen von Schuld begangen wurde

Wenn infolge der vorsätzlichen Begehung der Straftat schwerwiegendere Folgen eintreten, die nach dem Gesetz eine schwerere strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen und vom Täter nicht beabsichtigt waren, so entsteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für diese Folgen nur dann, wenn die Person die schädlichen Folgen zwar vorausgesehen hat, aber leicht glauben konnte, dass sie vermieden werden können, oder wenn die Person die Möglichkeit des Eintritts dieser Folgen nicht vorausgesehen hat, obwohl sie sie hätte voraussehen müssen und können. Die Straftat wird folglich als vorsätzlich angesehen.