CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 20
Ohne Verschulden begangene Tat (Zufallsfall)

Eine unerlaubte Handlung gilt als ohne Verschulden begangen, wenn die Person, die sie begangen hat, die Schädlichkeit ihres Handelns oder Unterlassens nicht erkannt hat, die Möglichkeit ihrer schädlichen Folgen nicht vorausgesehen hat und sie nach den Umständen des Falles nicht hätte voraussehen müssen oder nicht voraussehen können.