CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2012-07-06, gültig bis vor 2016-05-06

Artikel 21
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Inkraft seit 2016-05-06

Artikel 21
Teilnehmer der Straftat

(1) Die strafrechtliche Verantwortung trifft verantwortliche natürliche Personen, die zur Zeit der Begehung der Straftat das 16.


(2) Natürliche Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind nur für die Begehung der in den Artikeln 145, 147, 151, 152 Absatz 2, 164, 166 Absätze 2 und 3, 171, 172, 175, 186-188, 189 para.(2)-(6), Art. 190 para. (2)-(5), Art. 192 para. (2)-(4), Art. 192.1 para. (2) und (3), 196 (4), 197 (2), 212 (3), 217 (4) (b), 217.1 (3) und (4) (b) und (d), 217.3 (3) (a) und (b), 217.4, Artikel 217.6 Absatz 2, Artikel 260, 268, 270, 271, 275, 280, 281, 283-286, 287 Absatz 2 und 3, 288 Absatz 2, 290 Absatz 2, 292 Absatz 2, 317 Absatz 2, 342. genannten Straftaten strafbar.


(3) Eine juristische Person, mit Ausnahme von Behörden, kann für eine im Strafrecht vorgesehene Handlung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie die unmittelbaren Bestimmungen des Gesetzes, das Pflichten oder Verbote für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit festlegt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und mindestens einer der folgenden Umstände gegeben ist:


a) die Handlung wurde im Interesse der betreffenden juristischen Person von einer natürlichen Person mit Führungsbefugnissen begangen, die unabhängig oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat;


b) die Handlung wurde von der mit Führungsaufgaben betrauten Person zugelassen oder genehmigt oder gebilligt oder von ihr benutzt;


c) die Tat wurde aufgrund mangelnder Überwachung und Kontrolle durch die mit Führungsaufgaben betraute Person begangen.


(3.1) Eine natürliche Person gilt als Person, die mit Führungsaufgaben betraut ist, wenn sie mindestens eine der folgenden Aufgaben wahrnimmt:


a) die Vertretung der juristischen Person;


b) Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;


c) die Ausübung der Kontrolle innerhalb der juristischen Person.


(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Behörden, sind strafrechtlich verantwortlich für Straftaten, deren Begehung im Besonderen Teil dieses Gesetzbuches für juristische Personen unter Strafe gestellt ist.


(5) Die strafrechtliche Verantwortung der juristischen Person schließt die Verantwortung der natürlichen Person für die begangene Straftat nicht aus.