CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 23
Verantwortungslosigkeit

(1) Nicht strafrechtlich verantwortlich ist eine Person, die sich zum Zeitpunkt der Begehung einer schädigenden Handlung in einem Zustand der Verantwortungslosigkeit befand, d.h. aufgrund einer chronischen psychischen Krankheit, einer vorübergehenden psychischen Störung oder eines anderen pathologischen Zustands nicht in der Lage war, sich ihrer Handlungen oder Unterlassungen bewusst zu sein oder sie zu steuern. Bei einer solchen Person können auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen medizinischen Zwangsmaßnahmen angewendet werden.


(2) Nicht zu bestrafen ist, wer, obwohl er die Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hat, vor der Urteilsverkündung an einer Geisteskrankheit erkrankt ist, die ihn der Möglichkeit beraubt hat, seine Handlungen oder Unterlassungen zu erkennen oder sie zu steuern. Auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichts kann eine solche Person medizinischen Zwangsmaßnahmen und nach ihrer Genesung einer Strafe unterworfen werden.