CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 26
Vorbereitung der Straftat

(1) Als Vorbereitung einer Straftat gilt die vorherige Verabredung zur Begehung einer Straftat, die Beschaffung, Herstellung oder Anpassung von Mitteln oder Werkzeugen oder die vorsätzliche Schaffung der Voraussetzungen für die Begehung der Straftat auf andere Weise, wenn die Straftat aus Gründen, die der Täter nicht zu vertreten hat, nicht vollendet worden ist.


(2) Strafrechtlich verantwortlich und bestraft wird nur, wer die Vorbereitung einer minder schweren, schweren, besonders schweren oder außergewöhnlich schweren Straftat begangen hat.