CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 27
Versuchtes Verbrechen

Eine vorsätzliche Handlung oder eine vorsätzliche Untätigkeit, die unmittelbar auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist, gilt als Versuch der Begehung einer Straftat, wenn sie aus Gründen, die sich dem Einfluss des Täters entziehen, nicht die gewünschte Wirkung erzielt hat.