CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 29
Das fortgesetzte Verbrechen

(1) Eine Dauerstraftat ist eine Straftat, die durch die fortgesetzte Begehung einer strafbaren Handlung während eines unbestimmten Zeitraums gekennzeichnet ist. Im Falle einer fortlaufenden Straftat gibt es keine Mehrzahl von Straftaten.


(2) Eine fortgesetzte Straftat liegt vor, wenn die strafbare Handlung eingestellt wird oder wenn Ereignisse eintreten, die eine solche Handlung verhindern.