CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13, gültig bis vor 2009-04-14

Artikel 33
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Inkraft seit 2009-04-14

Artikel 33
Gleichzeitige Straftaten

(1) Die Begehung von zwei oder mehr Straftaten durch eine Person gilt als Zusammentreffen von Straftaten, wenn die Person wegen keiner dieser Straftaten verurteilt worden ist und wenn die Verjährung der Strafbarkeit noch nicht eingetreten ist, es sei denn, die Begehung von zwei oder mehr Straftaten ist in den Artikeln des Besonderen Teils dieses Gesetzbuchs als strafverschärfender Umstand vorgesehen.


(2) Gleichzeitige Straftaten können real und ideell sein.


(3) Eine tatsächliche Verschwörung liegt vor, wenn die Person durch zwei oder mehr Handlungen (Untätigkeit) zwei oder mehr Straftaten begeht.


(4) Ideelles Zusammentreffen liegt vor, wenn eine Person eine Handlung (Untätigkeit) begeht, die Elemente mehrerer Straftaten enthält.