CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2009-04-14, gültig bis vor 2017-12-20

Artikel 34
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Inkraft seit 2017-12-20

Artikel 34
Rückfall

(1) Als Rückfälligkeit gilt die vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer Straftaten durch eine Person, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorbestraft ist.


(2) Rückfälligkeit gilt als gefährlich:


(a) Aufgehoben


b) wenn die zuvor wegen einer schweren oder besonders schweren vorsätzlichen Straftat verurteilte Person erneut vorsätzlich eine schwere, besonders schwere oder außergewöhnlich schwere Straftat begangen hat.


(3) Rückfälligkeit ist als besonders gefährlich einzustufen:


(a) Aufgehoben


b) wenn die zuvor wegen einer außergewöhnlich schweren Straftat verurteilte Person erneut eine schwere, besonders schwere oder außergewöhnlich schwere Straftat begangen hat.


(4) Bei der Feststellung der Rückfälligkeit in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen werden auch im Ausland ergangene rechtskräftige Verurteilungen berücksichtigt, die von einem Gericht der Republik Moldau anerkannt werden.


(5) Bei der Feststellung der Rückfälligkeit werden Vorstrafen nicht berücksichtigt:


a) für Straftaten, die als Minderjährige begangen wurden;


b) für fahrlässig begangene Straftaten;


b.1) bei Straftaten, bei denen die Verurteilung aufgeschoben wurde, und wenn das Urteil nicht aufgehoben wurde und die Person nicht zur Verbüßung der Strafe in eine Haftanstalt eingewiesen wurde;


c) für Handlungen, die keine Straftaten nach diesem Gesetzbuch darstellen;


d) erloschen sind oder im Falle der Sanierung nach den Artikeln 111 und 112.


e) wenn die Person mit einer bedingten Aussetzung der Vollstreckung der Strafe verurteilt worden ist.