CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 38
Zustand der äußersten Notlage

(1) Es ist nicht strafbar, eine im Strafrecht vorgesehene Handlung im Zustand des äußersten Notstands zu begehen.


(2) Eine Person begeht eine Handlung im äußersten Notfall, um ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit oder die eines anderen Menschen oder ein öffentliches Interesse aus einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, die nicht anders beseitigt werden kann.


(3) Eine Person befindet sich nicht im Zustand des äußersten Notstands, wenn sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat weiß, dass diese Folgen hat, die deutlich schwerwiegender sind als diejenigen, die eintreten könnten, wenn die Gefahr nicht beseitigt worden wäre.