CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 39
Körperliche oder geistige Einschränkung

(1) Nicht strafbar ist die Begehung einer strafrechtlich vorgesehenen Handlung, durch die infolge körperlichen oder geistigen Zwangs eine Schädigung gesetzlich geschützter Rechtsgüter herbeigeführt worden ist, wenn die Person infolge des Zwangs nicht in der Lage war, ihr Handeln zu bestimmen.


(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Interessen infolge psychischer oder physischer Nötigung, durch die die Person die Möglichkeit behält, ihre Handlungen zu steuern, wird unter den Voraussetzungen des Artikels 38 begründet.