CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 42
Teilnehmer

(1) Teilnehmer sind Personen, die als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter an der Begehung einer Straftat mitwirken.


(2) Als Täter gilt derjenige, der die im Strafrecht vorgesehene Handlung unmittelbar begeht, sowie derjenige, der die Tat durch Personen begangen hat, die wegen ihres Alters, ihrer Zurechnungsunfähigkeit oder aus anderen in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Gründen nicht strafmündig sind.


(3) Als Organisator gilt, wer die Begehung einer Straftat organisiert oder gelenkt hat, sowie eine Person, die eine organisierte kriminelle Gruppe oder eine kriminelle Vereinigung gebildet oder deren Tätigkeit gelenkt hat.


(4) Als Anstifter gilt, wer eine andere Person auf irgendeine Weise zur Begehung einer Straftat veranlasst.


(5) Als Mittäter gilt, wer zur Begehung der Straftat beigetragen hat, indem er Ratschläge, Anweisungen, Informationen, Mittel oder Instrumente gegeben oder Hindernisse beseitigt hat, sowie eine Person, die im Voraus versprochen hat, den Täter zu begünstigen, die Mittel oder Instrumente zur Begehung der Straftat, die Spuren der Straftat oder die durch kriminelle Mittel erworbenen Gegenstände zu verbergen, oder eine Person, die im Voraus versprochen hat, solche Gegenstände zu beschaffen oder zu verkaufen.


(6) Die Teilnehmer müssen die Merkmale des Straftatbestands aufweisen.