CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 45
Komplexe Beteiligung

(1) Die Straftat gilt als mit komplexer Beteiligung begangen, wenn die Beteiligten als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter zu ihrer Begehung beigetragen haben.


(2) Der objektive Tatbestand der Straftat mit komplexer Beteiligung kann verwirklicht werden:


          a) durch einen Einzeltäter;


          b) von zwei oder mehr Tätern.