CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 47
Kriminelle Organisation (Vereinigung)

(1) Als kriminelle Vereinigung gilt ein in einer festen Gemeinschaft organisierter Zusammenschluss krimineller Gruppen, dessen Tätigkeit darauf beruht, dass die Mitglieder der Organisation und ihre Strukturen die Funktionen der Verwaltung, Sicherung und Ausführung der kriminellen Absichten der Organisation aufteilen, um die wirtschaftliche und sonstige Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen zu beeinflussen oder in anderer Form zu kontrollieren, um Vorteile zu erlangen und wirtschaftliche, finanzielle oder politische Interessen zu verwirklichen. 


(2) Die Straftat gilt als von einer kriminellen Vereinigung begangen, wenn sie von einem Mitglied dieser Vereinigung zu deren Gunsten oder von einer Person, die nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, auf deren Anweisung begangen wurde.


(3) Als Organisator oder Leiter der kriminellen Vereinigung gilt die Person, die die kriminelle Vereinigung gegründet hat oder leitet.


(4) Der Organisator und Leiter der kriminellen Vereinigung haftet für alle von der kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten.


(5) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung ist nur für die Straftaten strafbar, an deren Vorbereitung oder Begehung es beteiligt war.


(6) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung kann von der strafrechtlichen Verantwortung befreit werden, wenn es die Existenz der kriminellen Vereinigung freiwillig offengelegt und zur Aufdeckung der von ihr begangenen Straftaten beigetragen hat oder zur Enttarnung der Organisatoren, Leiter oder Mitglieder dieser Vereinigung beigetragen hat.