CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Inkraft seit 2002-09-13

Artikel 49
Begünstigung

Die Beihilfe zur Straftat sowie das Verbergen von Tatmitteln, Tatwerkzeugen, Tatspuren oder mit strafbaren Mitteln erworbenen Gegenständen ist nur dann nach Artikel 323 strafbar, wenn sie nicht im Voraus versprochen wurde.