UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


<p>в силе с</p> 2011-01-01

Art.

15

Urheberrecht an kollektiven Werken

(1) Der natürlichen oder juristischen Person, auf deren Initiative, Rechnung und unter deren Leitung ein Sammelwerk (wie Enzyklopädien, Wörterbücher und andere ähnliche Sammlungen, Zeitungen, Zeitschriften und andere Periodika) geschaffen und unter deren Namen oder Bezeichnung ein Sammelwerk veröffentlicht wird, stehen die wirtschaftlichen Rechte an diesem Sammelwerk zu. Diese Personen haben das Recht, bei jeder Verwertung des betreffenden Sammelwerkes ihren Namen oder ihre Bezeichnung anzugeben oder eine solche Angabe zu verlangen.


(2) Sofern eine Vereinbarung zwischen den Urhebern und einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Absatz (1) nichts anderes vorsieht, behalten die Urheber der in einem Sammelwerk enthaltenen Werke die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte an ihren Werken und können unabhängig von dem Sammelwerk als Ganzem darüber verfügen.