UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Inkraft seit 2011-01-01, gültig bis vor 2016-09-16

Artikel 29
???

???

Inkraft seit 2016-09-16

Artikel 29
Nutzung von Computerprogrammen und Datenbanken Datenbanken. Dekompilierung von Computerprogrammen

(1) In Ermangelung ausdrücklicher vertraglicher Bestimmungen ist der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms oder einer Datenbank nicht verpflichtet, die Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts einzuholen, um das Programm oder die Datenbank für den vorgesehenen Zweck, einschließlich der Berichtigung von Fehlern, zu nutzen.


(2) Die Anfertigung einer Sicherungskopie durch einen zur Nutzung des Computerprogramms Berechtigten in dem für die betreffende Nutzung erforderlichen Umfang darf nicht vertraglich untersagt werden. 


(3) Eine Person, die zur Verwendung einer Kopie eines Computerprogramms berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers die Funktionsweise des Programms untersuchen, studieren oder testen, um die Ideen und Grundsätze zu ermitteln, die einem Element des Programms zugrunde liegen, wenn sie eine der Handlungen zum Laden, Vorführen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms vornimmt, zu denen sie berechtigt ist.


(4) Die Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes und die Übersetzung der Form dieses Codes unerlässlich ist, um die Informationen zu erhalten, die zur Gewährleistung der Interoperabilität mit einem anderen, unabhängig von anderen Urhebern geschaffenen Computerprogramm erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:


a) diese Handlungen vom Lizenznehmer oder von einer anderen zur Nutzung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu befugten Person vorgenommen werden; 


b) die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlichen Informationen wurden den unter Buchstabe a) genannten Personen bisher nicht zur Verfügung gestellt;


c) diese Rechtsakte beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.  


(5) Die Bestimmungen von Absatz (4) erlauben in Bezug auf Informationen, die durch Anwendung eines Computerprogramms gewonnen wurden, nicht:

          a) zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die der Kompatibilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms dienen;

          b) an einen Dritten weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Herstellung der Kompatibilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich

          c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Computerprogramms, das dem Originalprogramm im Wesentlichen ähnlich ist, oder für jede andere                            urheberrechtswidrige Handlung.