DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-07

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen Sinne ansässig sind.


(2) Inn Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen oder juristische Personen einschließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.


(3) lm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder auf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist, steuerpflichtig ist.


(4) lst nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:


a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt des Lebensinteressen);


b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat dìe Person den Mittelpunkt der Łebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;


c) kann nach den Buchstaben a und b nlcht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ansässlg ist, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren.


(5) lst nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.