DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-07

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für alle Steuern vom Einkommen und vom Vemögen, die in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Gesetzen erhoben werden. Dies sind


 


auf seiten der Bundesrepublik Deutschland


- die Einkommensteuer,


- die Körperschaftsteuer,


- die Gewerbesteuer,


- die Vermögensteuer und


- die Grundsteuer;


 


auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken


- die Einkommensteuer von ausländischen juristlschen Personen,


- die Einkommensteuer von der Bevölkerung,


- die Landwirtschaftssteuer,


- die Gebäudeeigentümersteuer und


- die Grundsteuer.


 


(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.